Satzung
MÄNNERGESANGVEREIN 1884 SCHWABSBURG
Satzung
vom 1. April 1997 in der Fassung vom 10. März 2023
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§ 1
Name und Sitz des Vereins
Der Verein trägt den Namen:
„Männergesangverein 1884 Schwabsburg“
Er hat seinen Sitz im Ortsteil Schwabsburg der Stadt Nierstein.
§ 2
Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist, durch Pflege von Gesang und Liedgut das kulturelle
und gesellschaftliche Leben zu fördern.
§ 3
Mittelverwendung des Vereins
Abs. 1
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Abs. 2
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Abs. 3
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendunden aus Mitteln des Vereins.
Abs. 4
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4
Mitglieder des Vereins
Abs. 1
Aktive sind männliche Sänger, die am Gesang teilnehmen und den Willen zur aktiven Tätigkeit mitbringen.
Abs. 2
Inaktive sind Mitglieder, die am Gesang nicht teilnehmen,aber den Verein in sonstiger
Weise zu fördern bereit sind.
Abs. 3
Ehrenmitglieder sind Mitglieder, die sich durch besondere Verdienste am Verein
ausgezeichnet haben und vom Vorstand dazu ernannt wurden.
Zu Ehrenmitgliedern werden im allgemeinen ernannt:
Mitglieder, die mindestens 25 Jahre Sänger oder Vorstandsmitglied waren und
das 70. Lebensjahr vollendet haben
andere Mitglieder:
nach einer Mitgliedschaft von 50 Jahren und dem vollendeten 70. Lebensjahr.
Abs. 4
Zum Ehrenvorsitzenden kann ernannt werden, wer mindestens 12 Jahre
1.Vorsitzender war und sich im übrigen um den Verein in besonderer Weise
verdient gemacht hat.
Er kann an Vorstandssitzungen als beratendes Mitglied ohne Stimmrecht
teilnehmen.
§ 5
Beginn der Mitgliedschaft
Abs. 1
Mitglied des Vereins kann jede Person ab dem vollendeten 16.Lebensjahr werden.
Abs. 2
Darüber hinaus können Angehörige eines Mitglieds (Ehepartner und minderjährige
Kinder) als Mitglieder zum Familientarif beitreten. Der Familientarif ist die Hälfte des
Mitgliedsbeitrags nach § 7. Mit Erreichen der Volljährigkeit erklären die Kinder des
Mitglieds,ob sie ihre Mitgliedschaft als Vollmitglied fortführen oder beenden wollen.
Abs. 3
Die Aufnahme neuer Mitglieder geschieht durch Beitrittserklärung. Der Vorstand kann
innerhalb von drei Monaten widersprechen. In diesem Falle ist keine Mitgliedschaft
zustande gekommen.
Abs. 4
Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Ersten eines Monats.
Abs. 5
Im Falle des Todes eines Mitglieds kann der Ehegatte die Mitgliedschaft fortführen.
§ 6
Beendigung der Mitgliedschaft
Abs. 1
Wer nicht mehr Mitglied des Vereins sein will, kann bis zum 30. September mit Wirkung
31. Dezember kündigen.
Abs. 2
Ein Mitglied kann vom Vorstand mit Zweidrittel-Mehrheit ausgeschlossen werden, wenn
es sich vereinsschädigend verhält oder seiner Pflicht zur Beitragszahlung nicht
nachkommt.
Abs. 3
Ehemalige Mitglieder haben alle Rechte und Ansprüche an den Verein verloren.
§ 7
Mitgliedsbeitrag
Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von der Generalversammlung festgelegten
Jahresbeitrag zu entrichten. Der jeweils gültige Jahresbeitrag wird am 1.Juli fällig.
Ehrenmitglieder einschließlich Ehrenvorsitzende sind von der Beitragszahlung befreit.
§ 8
Pflichten der Aktiven
Abs. 1
Jedes aktive Mitglied ist zum regelmäßigen Besuch der Singstunde verpflichtet.
Abs. 2
Bei gesanglichen Veranstaltungen des Vereins ist jedes aktive Mitglied verpflichtet,
sich daran zu beteiligen, wenn nicht wichtige Entschuldigungsgründe vorliegen.
§ 9
Rechte der Mitglieder
Jedes Mitglied hat Stimmrecht in der Generalversammlung und das Recht, dem Vorstand
Vorschläge zu unterbreiten.
§ 10
Einnahmen des Vereins
Die Einnahmen des Vereins bestehen aus:
1. den Mitgliedsbeiträgen,
2. den Verkaufserlösen und Eintrittsgeldern aus Veranstaltungen,
3. Spenden, sowie sonstigen Mitteln, die dem Verein zufließen.
§ 11
Vorstand des Vereins
Der Vorstand besteht aus:
1. dem 1. Vorsitzenden,
2. dem 2. Vorsitzenden,
3. dem Kassenwart,
4. dem Schriftführer,
5. dem Notenwart und
6. den Beisitzern, deren Anzahl wird durch die Generalversammlung festgelegt.
Beisitzer können zugleich mit dem Amt eines 2.Kassenwarts oder 2.Schriftführers
betraut werden.
Dem Vorstand soll mindestens ein inaktives Mitglied angehören.
§ 12
Geschäfte des Vereins
Abs. 1
Der Vorsitzende vertritt den Verein nach außen. Er leitet die im Verein vorkommenden
Beratungen, Verhandlungen und nimmt alle Terminabsprachen vor.
Abs. 2
Der Kassenwart weist die Einnahmen und Ausgaben des Vereins nach und erstattet der
Generalversammlung den Kassenbericht.
Abs. 3
Der Schriftführer erstellt über alle in dem Verein vorkommenden Verhandlungen,
Beratungen, Beschlüsse usw. ein Protokoll und erledigt darüber hinaus alle
Schreibarbeiten des Vereins.
Abs. 4
Der Chorleiter dirigiert die zu singenden Lieder und gibt sie an.
Er hat das Recht, Sänger von der Probe und vom Auftritt auszuschließen.
§ 13
Kassenführung und Prüfung
Abs. 1
Der Vorsitzende kann selbständig über Ausgaben bis zu 300 € entscheiden.
Über höhere Ausgaben entscheidet der Vorstand.
Abs. 2
Alle Rechnungsbelege und Zahlungsanweisungen sind vom Vorsitzenden oder vom
Kassenwart zu unterschreiben.
Abs. 3
Die Kassenprüfer prüfen rechtzeitig vor der ordentlichen Generalversammlung die
Kassen- und Rechnungsführung des abgelaufenen Geschäftsjahres.
Abs. 4
Nach Prüfung durch die Kassenprüfer sind die Belege mindestens sechs Jahre
aufzubewahren.
§ 14
Verwaltung der Mitgliederdaten
Die zur Durchführung der Vereinstätigkeit notwendige Speicherung und
Verarbeitung von persönlichen Daten der Mitglieder kann EDV-gestützt erfolgen.
Die Vorschriften des Datenschutzgesetzes finden Anwendung. Eine Weitergabe
gespeicherter Daten findet grundsätzlich nicht statt. Jedes Mitglied hat das
Recht, einen Auszug über seine gespeicherten Daten zu verlangen.
§ 15
Generalversammlung
Abs. 1
Jedes Jahr findet bis zum 31. März eine ordentliche Generalversammlung statt.
Eine außerordentliche Generalversammlung ist abzuhalten, wenn der Vorstand dies
beschließt oder auf Verlangen von einem Drittel der Mitglieder.
Abs. 2
Der Vorstand erstattet der Generalversammlung Bericht über die Tätigkeit und
finanzielle Entwicklung des abgelaufenen Geschäftsjahres. Die Generalversammlung
entlastet den Vorstand nach dem Bericht der Kassenprüfer.
Abs. 3
Die Generalversammlung wählt den Vorstand und die Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren.
Abs. 4
Für die Feststellung von Mehrheiten ist stets die Zahl der anwesenden Stimmen maßgeblich.
Abs. 5
Um einen Beschluss fassen zu können, müssen sämtliche Vereinsmitglieder eingeladen
sein.Die Einladung zur Generalversammlung mit Angabe der Tagesordnung erfolgt
durch Anzeige in der Tagespresse oder durch Handzettel mindestens zwei Wochen vor
dem Termin der Generalversammlung. Zusätzliche Anträge zur Tagesordnung sind
spätestens eine Woche vor der Generalversammlung an den 1.Vorsitzenden zu richten.
Abs. 6
Über Satzungsänderungen beschließt die Generalversammlung mit Zweidrittel-Mehrheit.
§ 16
Ständchen zu besonderen Anlässen
Abs. 1
Aktiven Mitgliedern und Vorstandsmitgliedern
bei Heirat und Hochzeitsjubiläen,
am 70. Geburtstag und weiter alle 5 Jahre.
Abs. 2
Ehrenmitgliedern zum 70. Geburtstag und weiter alle 5 Jahre und zu
Hochzeitsjubiläen.
Abs. 3
Darüber hinaus kann der Chor auf Wunsch bei sonstigen Anlässen ein Ständchen singen.
§ 17
Beerdigungen
Abs. 1
Aktive Mitglieder, Ehrenmitglieder und Vorstandsmitglieder:
1 Kranz und Gesang am Grab. Falls Grabgesang nicht möglich,
an einem folgenden Sonntag Gesang in der Kirche.
Abs. 2
Inaktive Mitglieder:
Die Sterbefälle des Jahres werden nachträglich, in einem der ersten
Gottesdienste im neuen Kalenderjahr, zusammen gewürdigt.
Auf Wunsch nach Kirchen getrennt.
§ 18
Vereinsauflösung
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt
das Vermögen des Vereins an den Ortsteil Schwabsburg der Stadt Nierstein,
die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke
gemäß § 2 der Satzung zu verwenden hat.
§ 19
Inkrafttreten der Satzung
Diese Satzung tritt nach Genehmigung der Generalversammlung am
01.April 1997* in Kraft.
Schwabsburg, den 10.März 1997
*letzte Änderung 10.März 2023
Der Vorstand