Satzung

MÄNNERGESANGVEREIN 1884 SCHWABSBURG
Satzung

vom 1. April 1997 in der Fassung vom 10. März 2023
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§ 1
Name und Sitz des Vereins

Der Verein trägt den Namen:
„Männergesangverein 1884 Schwabsburg“
Er hat seinen Sitz im Ortsteil Schwabsburg der Stadt Nierstein.
§ 2
Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist, durch Pflege von Gesang und Liedgut das kulturelle
und gesellschaftliche Leben zu fördern.
§ 3
Mittelverwendung des Vereins

Abs.   1
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Abs. 2
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Abs. 3
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendunden aus Mitteln des Vereins.
Abs. 4
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4
Mitglieder des Vereins

Abs. 1
Aktive sind männliche Sänger, die am Gesang teilnehmen und den Willen zur aktiven Tätigkeit mitbringen.
Abs. 2
Inaktive sind Mitglieder, die am Gesang nicht teilnehmen,aber den Verein in sonstiger
Weise zu fördern bereit sind.
Abs. 3
Ehrenmitglieder sind Mitglieder, die sich durch besondere   Verdienste am Verein
ausgezeichnet haben und vom Vorstand dazu ernannt wurden.
Zu Ehrenmitgliedern werden im allgemeinen ernannt:
Mitglieder, die mindestens 25 Jahre Sänger oder Vorstandsmitglied waren und
das 70. Lebensjahr vollendet haben
andere Mitglieder:
nach einer Mitgliedschaft von 50 Jahren und dem vollendeten 70. Lebensjahr.
Abs. 4
Zum Ehrenvorsitzenden kann ernannt werden, wer mindestens 12 Jahre
1.Vorsitzender war und sich im übrigen um den Verein in besonderer Weise
verdient gemacht hat.
Er kann an Vorstandssitzungen als beratendes Mitglied ohne Stimmrecht
teilnehmen.
§ 5
Beginn der Mitgliedschaft

Abs. 1
Mitglied des Vereins kann jede Person ab dem vollendeten 16.Lebensjahr werden.
Abs. 2
Darüber hinaus können Angehörige eines Mitglieds (Ehepartner und minderjährige
Kinder) als Mitglieder zum Familientarif  beitreten. Der Familientarif ist die Hälfte des
Mitgliedsbeitrags  nach § 7. Mit Erreichen der Volljährigkeit erklären die Kinder des
Mitglieds,ob sie ihre Mitgliedschaft als Vollmitglied  fortführen  oder beenden wollen.
Abs. 3
Die Aufnahme neuer Mitglieder geschieht durch Beitrittserklärung.  Der Vorstand kann
innerhalb von drei Monaten widersprechen. In diesem Falle ist keine  Mitgliedschaft
zustande gekommen.
Abs. 4
Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Ersten eines Monats.
Abs. 5
Im Falle des Todes eines Mitglieds kann der Ehegatte die Mitgliedschaft  fortführen.
§ 6
Beendigung der Mitgliedschaft

Abs. 1
Wer nicht mehr Mitglied des Vereins sein will, kann bis zum 30. September mit  Wirkung
31. Dezember kündigen.
Abs. 2
Ein Mitglied kann vom Vorstand mit Zweidrittel-Mehrheit  ausgeschlossen werden, wenn
es sich vereinsschädigend verhält oder seiner Pflicht zur Beitragszahlung  nicht
nachkommt.
Abs. 3
Ehemalige Mitglieder haben alle Rechte und Ansprüche an den Verein verloren.
§ 7
Mitgliedsbeitrag

Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von der Generalversammlung  festgelegten
Jahresbeitrag zu entrichten. Der jeweils gültige Jahresbeitrag wird am 1.Juli fällig.
Ehrenmitglieder einschließlich Ehrenvorsitzende sind von der Beitragszahlung  befreit.
§ 8
Pflichten der Aktiven

Abs. 1
Jedes aktive Mitglied ist zum regelmäßigen Besuch der Singstunde verpflichtet.
Abs. 2
Bei gesanglichen Veranstaltungen des Vereins ist jedes aktive Mitglied  verpflichtet,
sich daran zu beteiligen, wenn nicht wichtige Entschuldigungsgründe vorliegen.
§ 9
Rechte der Mitglieder

Jedes Mitglied hat Stimmrecht in der Generalversammlung und das Recht, dem Vorstand
Vorschläge zu unterbreiten.
§ 10
Einnahmen des Vereins

Die Einnahmen des Vereins bestehen aus:
1.  den Mitgliedsbeiträgen,
2.  den Verkaufserlösen und Eintrittsgeldern aus Veranstaltungen,
3.  Spenden, sowie sonstigen Mitteln, die dem Verein zufließen.
§ 11
Vorstand des Vereins

Der Vorstand besteht aus:
1.  dem 1. Vorsitzenden,
2.  dem 2. Vorsitzenden,
3.  dem Kassenwart,
4.  dem Schriftführer,
5.  dem Notenwart und
6.  den Beisitzern, deren Anzahl wird durch die Generalversammlung festgelegt.
Beisitzer können zugleich mit dem Amt eines 2.Kassenwarts oder 2.Schriftführers
betraut werden.
Dem Vorstand soll mindestens ein inaktives Mitglied angehören.
§ 12
Geschäfte des Vereins

Abs. 1
Der Vorsitzende vertritt den Verein nach außen. Er leitet die im Verein  vorkommenden
Beratungen, Verhandlungen und nimmt alle Terminabsprachen vor.
Abs. 2
Der Kassenwart weist die Einnahmen und Ausgaben des Vereins nach und erstattet der
Generalversammlung den Kassenbericht.
Abs. 3
Der Schriftführer erstellt über alle in dem Verein vorkommenden Verhandlungen,
Beratungen, Beschlüsse usw. ein Protokoll und erledigt darüber hinaus alle
Schreibarbeiten des Vereins.
Abs. 4
Der Chorleiter dirigiert die zu singenden Lieder und gibt sie an.
Er hat das Recht, Sänger von der Probe und vom Auftritt auszuschließen.
§ 13
Kassenführung und Prüfung

Abs. 1
Der Vorsitzende kann selbständig über Ausgaben bis zu 300 €  entscheiden.
Über höhere Ausgaben entscheidet der Vorstand.
Abs. 2
Alle Rechnungsbelege und Zahlungsanweisungen sind vom Vorsitzenden oder vom
Kassenwart zu unterschreiben.
Abs. 3
Die Kassenprüfer prüfen rechtzeitig vor der ordentlichen   Generalversammlung die
Kassen- und Rechnungsführung des  abgelaufenen Geschäftsjahres.
Abs. 4
Nach Prüfung durch die Kassenprüfer sind die Belege mindestens sechs Jahre
aufzubewahren.
§ 14
Verwaltung der Mitgliederdaten

Die zur Durchführung der Vereinstätigkeit notwendige Speicherung  und
Verarbeitung von persönlichen Daten der Mitglieder kann EDV-gestützt erfolgen.
Die Vorschriften des Datenschutzgesetzes  finden Anwendung. Eine Weitergabe
gespeicherter Daten findet  grundsätzlich nicht statt. Jedes Mitglied hat das
Recht, einen  Auszug über seine gespeicherten Daten zu verlangen.
§ 15
Generalversammlung

Abs. 1
Jedes Jahr findet bis zum 31. März eine ordentliche  Generalversammlung statt.
Eine außerordentliche Generalversammlung ist abzuhalten, wenn der Vorstand dies
beschließt oder auf Verlangen von einem Drittel der Mitglieder.
Abs. 2
Der Vorstand erstattet der Generalversammlung Bericht über die Tätigkeit und
finanzielle Entwicklung des abgelaufenen  Geschäftsjahres. Die Generalversammlung
entlastet den Vorstand nach dem Bericht der Kassenprüfer.
Abs. 3
Die Generalversammlung wählt den Vorstand und die Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren.
Abs. 4
Für die Feststellung von Mehrheiten ist stets die Zahl der anwesenden Stimmen maßgeblich.
Abs. 5
Um einen Beschluss fassen zu können, müssen sämtliche  Vereinsmitglieder eingeladen
sein.Die Einladung zur Generalversammlung mit Angabe der Tagesordnung erfolgt
durch Anzeige in der Tagespresse oder durch Handzettel  mindestens zwei Wochen vor
dem Termin der Generalversammlung. Zusätzliche Anträge zur Tagesordnung sind
spätestens eine Woche vor der Generalversammlung an den  1.Vorsitzenden zu richten.
Abs. 6
Über Satzungsänderungen beschließt die Generalversammlung  mit Zweidrittel-Mehrheit.
§ 16
Ständchen zu besonderen Anlässen

Abs. 1
Aktiven Mitgliedern und Vorstandsmitgliedern
bei Heirat und Hochzeitsjubiläen,
am 70. Geburtstag und weiter alle 5 Jahre.
Abs. 2
Ehrenmitgliedern zum 70. Geburtstag und weiter alle 5 Jahre und zu
Hochzeitsjubiläen.
Abs. 3
Darüber hinaus kann der Chor auf Wunsch bei sonstigen Anlässen ein Ständchen singen.
§ 17
Beerdigungen

Abs. 1
Aktive Mitglieder, Ehrenmitglieder und Vorstandsmitglieder:
1 Kranz und  Gesang am Grab. Falls Grabgesang nicht möglich,
an einem folgenden Sonntag Gesang in der Kirche.
Abs. 2
Inaktive Mitglieder:
Die Sterbefälle des Jahres werden  nachträglich, in einem der ersten
Gottesdienste im neuen  Kalenderjahr, zusammen gewürdigt.
Auf Wunsch nach Kirchen getrennt.
§ 18
Vereinsauflösung

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke  fällt
das Vermögen des Vereins an den Ortsteil Schwabsburg der Stadt Nierstein,
die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke
gemäß § 2 der Satzung zu verwenden hat.
§ 19
Inkrafttreten der Satzung

Diese Satzung tritt nach Genehmigung der Generalversammlung am
01.April 1997* in Kraft.
Schwabsburg, den 10.März 1997
*letzte Änderung 10.März 2023
Der Vorstand